Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
Lebensmittelkontrolle
Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Landkreis Rottweil
Lfd. Nr. |
Datum Veröffentlichung |
Betriebsbezeichnung |
Anschrift |
Feststellungstag |
Sachverhalt/Grund der Beanstandung |
Rechtsgrundlage |
Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen |
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22 |
18.12.2023 |
Landbäckerei Geiger |
Rottweiler Straße 40 |
08.11.2023 |
In der Verkaufstheke der Bäckerei wurden 1 Putenbrustbaguette, 1 Wikinger-Seele, 1 Tomaten-Mozzarella-Snack und 2 Chili-Krusties, jeweils garniert/belegt mit abgelaufenem (hinsichtlich Verbrauchsdatum) “Lollo Bianco kraus“, 1 Fladenbrot mit Pute, garniert/belegt mit abgelaufenem (hinsichtlich Verbrauchsdatum) „Buntem Salat“ sowie 1 Fladen-Frühling, garniert/belegt mit abgelaufenem (hinsichtlich Verbrauchsdatum) „Rucola geputzt/gewaschen“ für Verkaufszwecke bereitgehalten sowie zum Verkauf angeboten („Inverkehrbringen“). Die Snacks waren aufgrund der abgelaufenen Garnituren/Beläge nicht sicher und somit nicht verkehrsfähig. |
Artikel 24 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 1169/2011 i. V. m. Artikel 14 Abs. 1, Abs. 2- 5 VO (EG) Nr. 178/2002 |
Die nicht sicheren Snacks wurden noch während der Kontrolle am 08.11.2023 der Verkaufstheke entnommen und entsorgt. |
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21 |
06.11.2023 |
Gaststätte Tennisheim Herrenzimmern |
Gottfried-von- Cramm-Weg 4 |
05.09.2023 |
In der Küche wurden mehrere Stapel Teller offen für die Speisenabgabe aufbewahrt. Sämtliche Teller waren ekelhaft verschmiert. Die Mikrowelle sowie die Kaffeepadmaschine (auch der Ausgussbereich) waren erheblich altverschmutzt. Im Thekenbereich wurden in einem offenen Regal Gläser für die Getränkeabgabe mit erheblichen Reinigungsdefiziten aufbewahrt. Die Gläser waren bereits trüb. Ein in dem Bereich liegendes Schneidebrett (es lag eine Zitrone darauf) wies deutliche Altverschmutzungen auf. Durch die Verschmutzungen beim Geschirr, bei dem Schneidebrett, bei der Kaffeepadmaschine und bei der Mikrowelle war mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Kontamination diverser Lebensmittel bzw. Speisen und Getränke auszugehen. |
Artikel 14 Abs. 1, Abs. 2 b VO (EG) Nr. 178/2002. |
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